Kommunalabgaben



Das Kommunalabgabenrecht ist Ländersache und deshalb in jedem Bundesland unterschiedlich geregelt. Vor allem in Zeiten gesamtwirtschaftlicher Schwierigkeiten bitten die Kommunen ihre Bürger zum Ausgleich des Aufwandes, der für den Ausbau von öffentlichen Einrichtungen und für öffentliche Baumaßnahmen entsteht, zur Kasse. Die Inanspruchnahme der Bürger ist dabei in der Regel nicht nur eine Möglichkeit, sondern als gesetzliche Verpflichtung der Kommunen und Zweckverbände ausgestaltet.

Der abgabenrechtliche Beitragsbegriff ist immer wieder Kernpunkt von verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren. Das gesamte Abgabenrecht ist zu großen Teilen Richterrecht und insoweit einer Vielzahl von Auslegungsmöglichkeiten ausgeliefert.

Die rechtliche Grundlage für die Erhebung von der kommunalen Abgaben ergibt sich konkret aus kommunalen Satzungen der Gemeinde und der kommunalen Körperschaften. Der Satzungszwang folgt dem grundgesetzlich gesicherten Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und dem darin enthaltenen Vorbehalt des Gesetzes.

Das Satzungsrecht ist häufig Hauptschwerpunkt meiner Tätigkeit im kommunalen Abgabenrecht, nur wirksame Satzungen begründen das Recht der kommunalen Körperschaft, Abgaben zu erheben.

Die Problematik ergibt sich jedoch daraus, dass eine Satzung nur dann überprüft wird, wenn ein Bürger gegen einen Abgabenbescheid vorgeht und ein Verfahren führt.

Wer ohne sich zu wehren einem Abgabenbescheid Folge leistet, erhält sein Geld auch dann nicht zurück, wenn in einem Verfahren vor Gericht festgestellt wird, dass die Satzung fehlerhaft ist. Insoweit ist jeder Bürger, der einen kommunalen Abgabenbescheid erhält und mit der Erhebung nicht einverstanden ist, gezwungen, in den gesetzlichen Fristen Widerspruch und Klage zu erheben.

Das Kommunalabgabenrecht unterliegt ständiger Änderung durch laufend aktualisiertes Richterrecht in Verbindung mit neuen Satzungen und Kalkulationen.

Ich arbeite seit über zehn Jahren insbesondere im Beitragsrecht, vertrete überwiegend Bürger und auch Bürgerinitiativen, berate jedoch auch Bürgermeister und kommunale Mandatsträger im Hinblick auf ihre Tätigkeit als Vertretungsorgane in den Satzungsversammlungen.


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