Subventionsrecht



Der Begriff der Subvention ist gesetzlich nicht definiert.

Aus diesem Grund ist das Subventionsrecht ein Gebiet, auf dem jeder und gleichzeitig keiner mitreden kann. Subventionen sind Vermögenswerte und Zuwendungen eines Trägers öffentlicher Gewalt an eine Privatperson ohne entsprechende Gegenleistung, um ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel zu steuern.

Subventionen kommen als Finanzhilfen, Prämien, Beihilfen oder Zuschüsse vor, sie werden vergeben als Darlehen, als Bürgschaften oder in realer Form.

Subventionsrecht ist heute zum großen Teil Europarecht. Einer der großen Subventionsempfänger ist der Städtebau- und der Agrarsektor.

Teilweise gewähren einzelne Gesetze einen direkten Subventionsanspruch, teilweise ergibt sich ein Rechtsschutz im Rahmen von Subventionsrechtsverhältnissen aus bestimmten Grundrechten wie die Wettbewerbsfreiheit, das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und aus dem Gleichheitsgrundsatz.

Der Rechtsschutz des Subventionsempfängers bezieht sich zumeist auf zu Unrecht erteilte Nebenbestimmungen im Subventionsbescheid, gegen die vor dem Verwaltungsgericht Verpflichtungsklage oder Anfechtungsklage erhoben werden kann.

Der Rechtsschutz des Konkurrenten bezieht sich zumeist auf die Erteilung einer vergleichbaren Subvention oder auf Ausübung einer fehlerfreien Ermessensausübung. Besondere Probleme ergeben sich in diesem Bereich bei europarechtlich relevanten Subventionen.

Mein aktuelles Betätigungsfeld im Rahmen von Subventionsrechtsverhältnissen bildet die Abwehr von Rückabwicklungsverfahren.

Die Haushaltslage der Länder zwingt zu einer verschärften Kostenkontrolle, so dass insbesondere Subventionsrechtsverhältnisse auf die Möglichkeit Ihrer Rückabwicklung geprüft werden.

In diesem Zusammenhang vertrete ich Subventionsempfänger gegen Rücknahme- und Widerrufsentscheidungen und gegen Rückerstattungsbescheide.

Die Subventionsvergabe kann auch teilweise zivilrechtlich ausgestaltet sein, so dass für Streitigkeiten aus dem reinen Abwicklungsverhältnis die Zivilgerichte zuständig sind.

Grundsätzlich möglich sind auch Subventionskürzungen bei zum Beispiel einer verschlechterten Haushaltslage oder einer Änderung in der Haushaltspolitik, bei Haushaltssperren oder Haushaltsvorbehalten.

Meist wird dabei übersehen, dass es für eine Reihe von Subventionen einen gesetzlichen Anspruch oder Vertrauensschutz gibt, so dass dieses Mittel der öffentlichen Hand durch den Subventionsempfänger sehr häufig erfolgreich angefochten werden kann.

Das Subventionsrecht hat Auswirkungen auf viele Bereiche der Kommunen.

Insbesondere bei Infrastrukturinvestitionen der öffentlichen Hand stellen sich häufig europarechtliche Problemlagen (Flughafenfinanzierung), so dass insbesondere für Wettbewerber ein Rechtsschutz aus Art. 108 Abs. 3 AEUV sowohl gegen eine drohende Beihilfe als auch auf Schadenersatz bei bereits gewährter Beihilfe gegen die öffentliche Hand möglich ist.